Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der  Reservefonds  erschöpft  oder  angegriffen  findet,  darf  von  den  alsdann  zunächst
erzielten  Reingewinnen  nach  Berichie  der  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes
statutmäßig  zustehenden  Tantieme  nur  die  Hälfte  als  Dividende  vertheilt,  und
muß  die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reservefonds  wieder  auf  seine
frühere  Höhe  zu  bringen.  Der  Reservefonds  darf  zu  keinem  anderen  Zwecke,
als  zu  der  vorstehend  gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Grundkapitals  und,
wenn  in  einem  Geschäftsjahre  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste
überstiegen  sein  sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwandt  werden.

K.  40.

Die  Dividenden  sind  in  Posen  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;  dieselben
  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Aufsichtsrathes  auch  an  anderen  Orten
zahlbar  gestellt  werden.  «

Die  Dividenden  werden  jährlich  am  1.  Mai  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen
  Dividendenscheine  ausgezahlt.

KC.  41.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
Hin  Fahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  get
  find.  «

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

K.  42.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jebensalle  bis  zum  Ablauf  der  statutmäßigen
Dauer,  wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlosse  werden
sollte,  innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.


Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem
Ablaufe  der  statutmä  6  bestimmten  Zeit  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  letzterem
Zeitpunkte  sämmtliche  Noten  eingelöst  werden.

K.  43.

Für  die  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  der  §S#§.  242.  f.
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  zur  Anwendung.  Die  eingelösten
  Roten  sind  unter  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staates  zu  vernichten
und  die  Veriichtung  ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell  außunehmnenden
Dokumentes,  in  welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeichnet  sein  müssen,
zu  beurkunden.

(Nr.  6567)  Die