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mindert sich diese feste Abgabe in dem durch Art. 1. des gegenwärtigen Tarifs auf-
gestellen Verhältniß für die Fahrzeuge von mehr als dreihundert Tonnen, welche
en Fluß nicht aufwärts befahren, und denen die unzureichende Tiefe in der
Durchfahrt ihre ganze Ladung in dem Inneren des Hafens von Sulina ein-
zunehmen nicht gestattet.
Dee feste Abgabe wird von dem Drittheil des abgabenpflichtigen Tonnen-
ehalts erhoben, wenn die in Sulina ausgeladene Menge der Waaren den
rittheil der gesammten abgabenpflichtigen Tragfähigkeit des Fahrzeuges nicht
übersteigt; dieselbe wird von zwei Drittheilen des Tonnengehaltes arhobhh, wenn
die ausgeladene Menge mehr als ein Drittheil ausmacht und zwei Drittheile der
Tragfähigkeit nicht übersteigt.
Wenn sie zwei Drittheile übersteigt, so sind die Abgaben auf Grund der
Art. 1. und 3. oben einzuziehen.
Wenn das Fahrzeug, welches in dem durch den gegenwärtigen Artikel
vorgesehenen Fall in Sulina weniger als zwei Drittheile feiner Ladung aus-
geladen hat, Waaren in diesem Hafen einnimmt, so hat dasselbe außer der
wegen des Ausladens einzuziehenden Gebühr den vierten Theil dieser Gebühr
zu erlegen, welches Viertheil von dem Drittheil oder den beiden Drittheilen
geines abgabenpflichtigen Tonnengehaltes erhoben wird, je nachdem die verladene
enge Waaren innerhalb der Grenzen des einen Drittheils oder der beiden
Drittheile der Tragfähigkeit des Fahrzeuges eingeschränkt bleibt.
Artikel 11.
Die durch die vorstehenden Artikel aufgestellten Abgaben begreifen:
die Gebühr, welche den Fahrzeugen auferlegt ist, um die Kosten der durch
die Europäische Kommission bewirkten Arbeiten und anderen Verbesse-
rungen zu decken;
die derzeit bestetenden Abgaben für die Unterhaltung der das Beleuchtungs-
system der Donaumündungen ausmachenden Leuchtthürmej;
die Abgaben, welche zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die durch den
Loo endienst in der Durchfahrt von Sulina *— sn werden, sowie
der Kosten der Behufs Erleichterung der Schiffahrt eingerichteten sonstigen
Anstalten.
Neben diesen Abgaben sollen die Fahrzeuge einer anderen Gebühr oder
Auflage irgend welcher Art nicht unterworfen sein, vorbehaltlich des Lohnes der
Flußlootsen, welches sie für die Fahrt stromabwärts in Gemäßheit des nach-
stehenden Artikes zu erlegen haben.
Artikel 12.
Die Segelfahrzeuge von mehr als sechszig Tonnen, welche den Strom
oberwärts von en Lafen von Sulina wieder müück. befahren haben, some die
(#r. 6570)