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8) Die Staatsregierung wird der esischen. Bochbahngsels hat# die bei
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der chemaligen Kurfuͤrstlich Hessischen Regierung als Pfand für das im
Jahre 1849. gemachte unverzinsliche Darlehen im Betrage von
500,000 Thalern hinterlegten Pcsenb een Prioritäts-Obligationen
II. Serie im Betrage von noch 217,500 Ahalemn Behufs Kassation der-
selben urücgeben. «
ln der Verpflichtung der Geselschas, von dem bezeichneten Dar-
lehen resp. dem zeitweiligen Reste desselben im Betrage von 125/000 Tha-
lern alljährlich 25,000 Thaler abzutragen, wird hierdurch nichts geändert;
jedoch sollen diese 25,000 Thaler aus dem neu zu bildenden Baufonds
genommen werden.
Ferner versflichtet sich die Staatsregierung, der Hessischen Nord-
bahngesellschaft auch den Rest der der ehemaligen Kurfürstlich Hessischen
Regierung für den Antheil der Gesellschaft an den Baukosten der Bahn
von Kaftt nach Guntershausen in Ahtung gegebenen 3prozentigen
Prioritäts-Obligationen II. Serie zum Betrage von 937,50 halern
Behufs deren Kassation zurückkugewähren und auf Höhe dieser Summe
Buchgläubigerin der Gesellschaft zu werden.
Die Gesellschaft verpflichtet sich dagegen, diese Schuld, welche
während der Dauer der Verwaltung der Bahn durch den Staat un-
kündbar ist, mit jährlich 33 Prozent zu verzinsen und mit ½ Prozent
des Nominalbetrages zu amortisiren. Sollte die Verwaltung der Bahn
nach Maaßgabe der getroffenen Bestimmungen an die Gesellschaft zurück-
fallen, so hat der Staat das Recht ¾ verlangen, daß ihm für den Rest
seiner Forderung 3prozentige Schuldobligationen zrrück ewährt werden,
welche gleichfalls einer näher zu vereinbarenden, rinenalls jedoch Ein
Prozent des Nominalbetrages des vorerwähnten Kapitals übersteigenden
Amortisation unterliegen sollen.
dlich erklärt sich die Staatsregierung auch damit einverstanden,
daß die noch im Besitz der Gesellschaft befindlichen 33prozentigen Priori-
täts-Obligationen II. Serie im Betrage von 339,000 Thalern, welche
bisher die Reserven der Gesellchaft bildeten, kassirt und von dem neu
zu bildenden Baufonds 500),000 Thaler für den Reserve= und Erneue-
rungsfonds vorweg abgesetzt werden.
Für den Fall, daß in dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen die Gesetze
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., betreffend die von den Eisen-
bahnen zu entrichtende Abgabe, eingeführt werden sollten, wird der F. 16.
der Statuten aufgehoben.
Die Dauer der Verwaltung der Bahn Seitens des Staates wird auf
mindestens zehn Jahre festgesetzt. Nach Ablauf derseben soll sowohl dem
Staate als der Gesellschaft die Kündigung des Verhältnisses mit ein-
jährigen Frist zustehen, der Gesellschaft jedoch nur dann, wenn sie zuvor
allen Verbindlichkeiten gegen den Staat vollständig Genüge geleistet hat.
Eine Kündigung kann von Seiten der Gesellschaft nur in arelhe Weise
wie Abänderungen des Statuts beschlossen werden (F. 38. des Statuts).
K. 3.