288 Rechtsprechung.
Die genannten Personen erhoben deshalb Klage gegen die Stadtgemeinde
S. mit dem Antrage, festzustellen, daß die Kläger nicht verpflichtet
sind, gegenwärtig oder künftig, vor irgend einem Theile ihres
Anwesens auf ihre Kosten zur Entlastung der Beklagten das Trottoir herzustellen
oder herstellen zu lassen und der Beklagten die Kosten zur Last
zu legen. Dieser Antrag wurde, soweit er die Hauptsache betrifft, bei der
mündlichen Verhandlung über die Klage durch den Zusatz erweitert: „oder
die von der Beklagten hergestellten Trottoirs zu bezahlen.“
In der Klageschrift ist auf die angeführte ortspolizeiliche Vorschrift,
den zu deren Vollzug gefaßten Stadtrathsbeschluß und die vom Bürgermeisteramt
ergangene Aufforderung Bezug genommen und bemerkt, daß das
Verlangen die privatrechtlichen Grenzen überschreite, welche das bürgerliche
Recht dem Inhaber des öffentlichen Wegs zieht, und daß ein rechtliches
Interesse an der beantragten Feststellung bestehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und bestritt insbesondere die
Zulässigkeit des Rechtswegs. Auf diese Frage wurde auch die Verhandlung
beschränkt.
In dieser Beziehung machten die Kläger Folgendes geltend: Nach den
bestehenden Gesetzen bilde die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen
eine Gemeindelast. Die Trottoirs seien ein Theil der Straße
und daher auch von der Gemeinde herzustellen und zu unterhalten. Dies
habe hier schon deshalb zu gelten, weil die Stadt Eigenthümerin der
.. Straße sei. Der Versuch der Stadt, die Last der Herstellung und
Unterhaltung der Trottoirs auf die Angrenzer zu überwälzen, enthalte
einen unbefugten Eingriff in die Privatrechtssphäre und zum Schutze hiegegen
seien die Gerichte berufen. Der Rechtsweg sei für die Sache deshalb
zulässig.
Die Stadtverwaltung berufe sich zwar für ihr Vorgehen auf dessen
polizeiliche Natur. Allein dies sei nur der Deckmantel, unter welchem
sie sich der Nothwendigkeit, selbst für die Pflasterung der Trottoirs zu
sorgen, entziehen und diese Last den Angrenzern zuwälzen wolle. In
Wahrheit sei die Stadtgemeinde als Straßeneigenthümerin Partei, es
handle sich daher um einen Privatrechtsstreit. Namentlich gelte dies,
insoweit es sich um die Feststellung handle, daß die Stadtgemeinde nicht
berechtigt sei, die Kosten einer von ihr bewirkten Pflasterung des Trottoirs
von den Angrenzern beizutreiben, denn die Pflicht zum Ersatze dieser Kosten
bestehe nur insoferne, als eine negoliorum geslio vorliege.
Die Gründe, aus welchen die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs
bestritt, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen, von welchen
die Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht bei ihren Entscheidungen
ausgingen.