Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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We)  i  den  zum  Thöringischen  Vereine  gehbrigen  Staaten  von
Brantwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsähen  verfahren  werden:

1)  die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesehlichen  Steuer

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im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer
im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse  gegen  diejenigen
  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere
Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.
Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der  betheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)  aufgestellten  Grundsaßes,  zur  Folge.
Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
zu  erhöhen  seyn  würde,  müssen,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genommen,
  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten  Staaten,  und
eine  vollständige  Nachweisung  der  Zuläßigkeit  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.
Die  gegenwärtig  in  Preußen  geseßlich  bestehenden  Säße  der  Steuern  von  inländischem
  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabaksbau  und  Brantenwein,  so  wie
die  gegenwärtig  in  Bayern  besiehende  Steuer  von  inländischem  geschrotetem
Malz  und  Bier  (Malzaufschlag),  sollen  jedenfalls  den  höchsten  Saß  degjenigen
  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern  eingeführt  hat.
oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen  Artikeln
  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben
  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende
Steuer  des  Staates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,  diesen  höchsten
Saß  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  der

besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden.