Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bezeichneten Eisenbahnen resp. Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 6 zu ih 
S. 7. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
Lirbundihh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6589.) Verordnung, betreffend die Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts 
in den neuerworbenen Landestheilen. Vom 13. März 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcG 
verordnen für den Umfang der durch die Gesetze vom 20. September und 
24. Dezember v. J. mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, was folgt: 
I. Die Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts in den genannten 
Landestheilen ist nach den in den älteren Provinzen deshalb bestehenden 
Grundsätzen zu regeln und fernerhin in Uebereinstimmung damit zu erhalten. 
II. Unser Minister der Unterrichts-Angelegenheiten wird ermächtigt, die damit 
im Widerspruche stehenden Bestimmungen in den genannten Ländern, 
auch soweit dieselben auf landesherrlicher Verordnung beruhen, aufzuheben, 
und die erforderlichen Poshen über die Husemmensezng und die 
Aufgaben der wissenschaftlichen Prüfungskommissionen im Verwaltungs-. 
wege zu treffen. 
Lccheih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Möhler. 
  
(Nr. 6588—6591.) 53° (Nr. 6590.)
	        
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