Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 400 — 
(Nr. 6595.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Hannoverschen Gesetzes über 
das Pfandrecht und die Befriedigung der Gläubiger im Konkurse, vom 
14. Dezember 1864. (Hannoversche Gesetz Samml. S. 556.). Vom 
29. März 1867. 
Z. Ausführung des §F. 8. des Hannoverschen Gesetzes vom 14. Dezember 1864. 
über das Pfandrecht und die Befriedigung der Gläubiger im Konkurse wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß mit j#ehmigung“ des Justizministers vom 
1. Mai d. J. an auh für den Hypothekenbuchsbezirk der Stadt Vu#9 ude neben 
dem General-Hypothekenkbuche ein Spezial-Hypothekenbuch geführt werden wird. 
Berlin, den 29. März 1867. - 
Der Justizminister. 
Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6596.) Allerhöchster Erlaß vom 31. März 1867.) betreffend die in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 28. September 1866. zur Deckung des außerordentlichen 
Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Staats- 
anleihe von 30 Millionen Thaler. 
A# Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 28. September v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- 
und Marineverwaltung (Geseh. Smml S. 607.), eine Staatsanleihe von 
dreißig Millionen Thaler ausgenommen werde. Die Anleihe ist in Schuldver- 
schreibungen über Einhundert Thaler, zweihundert Thaler, Mishundert Thaler 
und Eintausend Thaler auszugeben, mit vier und einhalb Prozent jährlich am 
1. April und 1. Oktober jedes Jahres zu verzinsen und vom Jahre 1868. ab 
jährlich mit mindestens Einem Prozett des Gesammtkapitals, sowie mit dem Be- 
trage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten und der durch Verjäh- 
rung erloschenen Zinsen zu tilgen. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, 
sowohl den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert 
werden darf, zu verstärken, als auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen zur 
Rückzahlung nach chsmonatlicher Frist zu kündigen. Ich ermächtige Sie, hier- 
nach die weiteren Anordnungen zu nehn 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen 
erlin, den 31. März 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
An den Finanzminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Grheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(RN. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.