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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27.
.
(Nr. 6597.) Gemeindeverfaffungs-Gesetz für die Stadt Frankfurt a. M. Vom 25. März 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen hiermit, was folgt:
F. 1.
Das gegenwärtige Verfassungsgesetz soll Geltung haben für die Stadt-
gemeinde Frcufurt a. M einsch ßsnsn lpel 7 deren Gemarkung.
. 2.
Der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. steht die Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. Sie wird durch
einen Magistrat und eine Stadtverordneten-Versammlung vertreten.
G. 3.
Durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverord-
neten-Versammlung können für die Stabtgemeindo Frankfurt a. M. mit Geneh-
migung der Regierung statutarische Anordnungen getroffen werden, welche jedoch
den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen dürfen:
1) über solche An Tegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz
Taerschtedenhelten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen
enthält;
2) über st e eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
auch " s Herstellung einer etwa als wünschenswerth sich herausstel-
lenden kommunalen Verbindung zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt
a. M. und deren Nachbargemeinden, vorbehaltlich der Zustimmung der
letzteren. 4
F. 4.
Die Vereinigung eines anderen Gemeindebezirks mit dem Bezirk der
Jshenng 1807. (Nr. 6597,) 54 Stadt-
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1867.