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4) die dreijährige Wahrnehmung der betreffenden oder einer anderen un-
besoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre,
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes,
6) ärztliche oder wundärztliche Praxis,
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt-
verordneten-Versammlung eine gültige Eutsshuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Gründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der
Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre
lang wahrgenommene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der
Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch rlv luß der Stadt-
verordneten-Versammlung mit Genehmigung ber Regierung auf drei bis sechs
Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verüusig erklärt und um ein Achtel bis
ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden.
C. 19.
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung desselben
vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bisher Berechtigten nicht mehr zutrifft.
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig
geworden ist (§. 12. des Strafgesetzbuchs), verliert dadurch auch das Bürgerrecht
und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte untersagt ist G. 21. des Strafgesetzbuchs), verliert damit auch das
Bürgerrecht und erlangt dasselbe erst mit dem Ablauf der im Erkenntnisse
bestimmten Zeit von selbst wieder.
Wer in Konkurs verfällt, verliert das Bürgerrecht; dasselbe kann ihm
jedoch, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von dem Magistrate
unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung wieder verliehen werden.
KC. 20.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Bersezung in den
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver-
weisung an das Staasgerict ausgesprochen, oder is derselbe zur gerichtlichen Haft
zebracht so ruht die Ausübung des Bürgerrechts, bis die gerichtliche Untersuchung
eziehungsweise die gerichtliche Haft beendigt ist.
C. 21.
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürger-
recht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Aemter, das Ruhen des Bür-
gerrechts aber die Suspension von denselben nach sich.
6 22.
Der Magistrat ist befugt, unter Zustimmumg der Stadtverordneten-Versamm-
(Nr. 6597.) lung