Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4) die dreijährige Wahrnehmung der betreffenden oder einer anderen un- 
besoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre, 
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, 
6) ärztliche oder wundärztliche Praxis, 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt- 
verordneten-Versammlung eine gültige Eutsshuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Gründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der 
Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre 
lang wahrgenommene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der 
Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch rlv luß der Stadt- 
verordneten-Versammlung mit Genehmigung ber Regierung auf drei bis sechs 
Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verüusig erklärt und um ein Achtel bis 
ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
C. 19. 
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung desselben 
vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bisher Berechtigten nicht mehr zutrifft. 
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig 
geworden ist (§. 12. des Strafgesetzbuchs), verliert dadurch auch das Bürgerrecht 
und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist G. 21. des Strafgesetzbuchs), verliert damit auch das 
Bürgerrecht und erlangt dasselbe erst mit dem Ablauf der im Erkenntnisse 
bestimmten Zeit von selbst wieder. 
Wer in Konkurs verfällt, verliert das Bürgerrecht; dasselbe kann ihm 
jedoch, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von dem Magistrate 
unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung wieder verliehen werden. 
KC. 20. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Bersezung in den 
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver- 
weisung an das Staasgerict ausgesprochen, oder is derselbe zur gerichtlichen Haft 
zebracht so ruht die Ausübung des Bürgerrechts, bis die gerichtliche Untersuchung 
eziehungsweise die gerichtliche Haft beendigt ist. 
C. 21. 
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürger- 
recht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Aemter, das Ruhen des Bür- 
gerrechts aber die Suspension von denselben nach sich. 
6 22. 
Der Magistrat ist befugt, unter Zustimmumg der Stadtverordneten-Versamm- 
(Nr. 6597.) lung
	        
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