— 426 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28 —
(Nr. 6599.) Verordnung, den Betrieb stehender Gewerbe im vormaligen Königreich Han-
nover betreffend. Vom 29. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen urc.
verordnen für das vormalige Königreich Hannover, was folgt:
S. 1.
Das den Zünften zustehende Recht, Andere von dem Betriebe eines Ge-
werbes auszuschließen, wird aufgehoben.
. 2.
Oertliche Bestimmungen „wonach der Betrieb des Detailhandels in den
Städten von obrigkeitlicher Erlaubniß abhängt 9 219. der Gewerbeordnung),
oder wonach einzelne Gattungen von Waaren auf den Jahrmärkten nicht oder
nur auf beschränkte Zeit feilgehalten werden dürfen, werden aufgehoben.
d. 3.
Auf dem Lande dürfen stehende Gewerbe und Detailhandel unter den all-
emeinen Erfordernissen des Abschnitts II. der Gewerbe-Ordnung vom I. Aust
847., sofern nicht aus den Abschnitten III. und IV. und dem F. 195. derselben
Beschränkungen hervorgehen, frei betrieben werden.
K. 4.
Jedem Landhandwerker steht es frei, sich in eine inländische Zunft seines
Gewerbes aufnehmen zu lassen.
S. 5.
Jeder Gewerbetreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und
Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen sind in der Wahl
ihrer Meister unbeschränkt.
Jahrgang 1867. (Nr. 6599—6600.) 57 ie
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1867.