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g. 6.
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehende gesetzliche Vorschriften
treten außer Kraft.
Es bewendet jedoch bei den Vorschriften, welche in dem Gesetze vom 19. März
1852. über die Korgesionepflicht der Expedienten, Makler und Agenten für die
Beförderung von Schiffspassagieren und in der Verordnung vom 15. Januar
1855. über die Korzesssonspftich der Preßgewerbe getroffen gan
ziri unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1867.
(I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6600.) Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen
Herzogthum Nassau. Vom 30. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.P
verordnen für die durch Gesetz vom 20. September 1866. Unserer Monarchie
airirrlelblen zum vormaligen Herzogthum Nassau gehörig gewesenen Landestheile,
was folgt:
K. 1.
Das durch Eeseg. vom 9. Juni 1860. wiederhergestellte Jachrccht auf
fremdem Grund und Boden ist mit dem Tage der Verkündigung dieser Ver-
ordnung aufgehohen.
Mit demselben Tage treten die bestehenden Jagdpachtverträge außer Kraft.
Eine Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden als dingliches
Recht kann ferner nicht mehr stattfinden.
K. 2.
Für das fiskalische Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wird den
Grundeigenthümern die Entschädigung erlassen.
Den zur Jagd auf sseen Grund und Boden bisher berechtigten Ge-
meinden, Korporationen, Instituten, Standesherren, Gutsbesitzern und anderen
Privaten wird aus der Landeskasse eine Entschädigung gewährt, welche- nach
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