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„Maaßgabe der dieser Verordnung beigefügten Nachweisung in Kapitalsbeträgen
von 1 bis 40 Kreuzer für den Metermorgen festgesetzt ist.
K. 3.
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund und
Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unterworfen.
KC. 4.
Jur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist
der Besitzer nur befugt:
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander
renzenden Gemarkungen einen land oder forstwirthschaftlich benuften
lichemaum von wenigstens dreihundert Metermorgen einnehmen und in
ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind;
die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als eine Unter-
brechung des Zusammenhanges nicht angesehen;
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten,
entscheidet der Landrath;
e) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Inseln,
welche Ein Betthe bilden.
KG. 5.
Wenn die im F. 4. bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Besitzern ge-
meinschaftlich gehören, so ist die eigene Aussihung des Jagdrechts auf diesen
Grundstücken nicht sämmtlichen Mitbeüsem gestattek.
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis bech,
stens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das Jagdrecht
ruhen, oder durch einen angestellten Jizer ausüben zu lassen oder zu verpachten.
Gemeinden oder Korporationen dürfen das b#gdse t auf solchen ihnen
gehörenden Grundstücken (§. 4.) nur durch Verpachtung oder durch einen an-
gestellten Jäger ausüben.
g. 6.
Alle übrigen Grundstücke einer Gemarkung, welche nicht zu den im 8. 4.
edachten gehören, bilden — insofern sie mindesst 300 Metermorgen im Zu-
ammenhange enthalten — einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Es ist aber den
Gemeinderäthen gestattet, nach freier Uebereinkunft mehrere Gemarkungen ganz
oder theilweise mit anderen Gemarkungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke
u vereinigen. Aus dringenden Gründen soll auch die Aufsichtsbehörde befugt
fän ßf eine solche Vereinigung anzuordnen.
Der Gemeinderaht ! berechtigt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(Nr. 6600.) 57“ aus