Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 430 — 
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd- 
pächter angenommen werden. 
Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht gestattet. 
K.. 15. 
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher SIctbirk als auch den Besitzern 
der im §. 4. bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für ihre 
Reviere gestattet. 
. 16. 
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen für den ganzen 
Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf die 
Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes 
ertheilen lassen, und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit sich führmn. 
Auch Ausländern kann ein solcher Jagschein, jedoch nur gegen die Bür 
schaft eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen ertheilt 
werden. Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, welche auf 
Grund der J/9. 18. 19. und 21. gegen den Ausländer verhängt werden, sowie 
für die W 
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem 
Thaler zur Kreis-Kommunalkasse des Wohnortes des Extrahenten entrichtet. Die 
eingehenden Beträge werden nach den Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet. 
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten- und stempelfrei. 
Die im Königlichen oder Kommunal-Dienste angestellten Forst. und Jagd- 
beamten, sowie die lebenslänglich angestellten Privatfarff. und Jagdbedienten er- 
halten den Jagdschein unentgeltlich, soweit es sich um die Ausübung der Jagd in 
ihren Schutzbezirken handelt. In Jagdscheinen, welche unentgeltlich ertheilt sind, 
muß dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben werden. 
. 17. 
Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden: 
a) solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig 
erklärt sind, sowie denen, welche unter Polizei-Aufsicht stehen oder welchen 
die Nationalkokarde aberkannt ist. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagdfrevels 
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestraft sind, der Jagdschein, jedoch 
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, versagt werden. 
g. 18. 
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von Jagd- 
scheinen wird bestraft wie folgt: 
er,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.