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Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd-
pächter angenommen werden.
Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht gestattet.
K.. 15.
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher SIctbirk als auch den Besitzern
der im §. 4. bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für ihre
Reviere gestattet.
. 16.
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen für den ganzen
Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf die
Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes
ertheilen lassen, und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit sich führmn.
Auch Ausländern kann ein solcher Jagschein, jedoch nur gegen die Bür
schaft eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen ertheilt
werden. Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, welche auf
Grund der J/9. 18. 19. und 21. gegen den Ausländer verhängt werden, sowie
für die W
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem
Thaler zur Kreis-Kommunalkasse des Wohnortes des Extrahenten entrichtet. Die
eingehenden Beträge werden nach den Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet.
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten- und stempelfrei.
Die im Königlichen oder Kommunal-Dienste angestellten Forst. und Jagd-
beamten, sowie die lebenslänglich angestellten Privatfarff. und Jagdbedienten er-
halten den Jagdschein unentgeltlich, soweit es sich um die Ausübung der Jagd in
ihren Schutzbezirken handelt. In Jagdscheinen, welche unentgeltlich ertheilt sind,
muß dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben werden.
. 17.
Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden:
a) solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;
b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig
erklärt sind, sowie denen, welche unter Polizei-Aufsicht stehen oder welchen
die Nationalkokarde aberkannt ist.
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagdfrevels
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestraft sind, der Jagdschein, jedoch
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, versagt werden.
g. 18.
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von Jagd-
scheinen wird bestraft wie folgt:
er,