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Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt,
wird für eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis
zwanzig Thalern belegt.
» Wer seinen Jahoschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich
führt, den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern.
Wer es versucht, sich durch einen, nicht auf seinen Namen aus-
gestellten, fremden Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der ver-
wirkten Strafe zu entziehen, der wird mit einer Strafe von fünf bis
funfzig Thalern belegt.
K. 19.
Wer zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Begleitung des Jagd-
berechtigten, oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß bei sich zu führen, die
Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von zwei bis fünf
Thalern belegt.
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet
ist, dieselbe demnoch aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von zehn bis zwanzig
Thalern und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeräthe verwirkt.
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Ingd an einen Dritten
verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei
einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, ohne
Einwilligung des Ja wächters oder des Gemeinderathes jagt, ebenso derjenige,
welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die
Jagd ausübt) wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention nach den all-
gemeinen Gesezen bestraft.
g. 20.
Die Hege- und Schonzeit bleibt geregelt durch die 9 29. pos. 6. und
30. 31. des Nassauischen Gesetzes vom 6. Januar 1860., betreffend die Bestra-
fung der Forst., Jagd- und Fischerei-Vergehen.
+. 21.
Wer zur Begehung einer Jagdpolizei-Uebertretung sich seiner Angehörigen,
Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Gehülfen bedient,
haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten
Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und den Schadenersatz.
g. 22.
Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht weiter
eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen That bis zum Eingange
der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate ver-
strichen sind. +#
23.
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune, kann ein
(Nr. 6600.) Jeder