Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen 
ur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, 
4 amm. und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde 
edienen. 
C. 24. 
Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vorkommen 
darf der Gemeinderath, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer Widerspruch 
dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen. 
g. 26. 
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theile 
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder selct Waldbenklaven „auf 
welchen die JIagusübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes 
überlasse ist (G. 9.), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst übertre- 
tende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, aus Antrag der beschä- 
digten Gmundbeßzer nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für 
die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Ab- 
schusse des Wildes aufu ordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderun 
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landuath 
den Gamtbestem selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke 
übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit An- 
wendung des Schießgewehrs zu tödten. 
Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf 
welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schädlichen 
Menge vermehren, in Betreff dieser Thiergattung. Wird ggen die Verfügung 
des Landrathes bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde der Rekurs eingelegt, so 
bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Engeidung interimistisch güttal 
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des 
Landrathes erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige 
Anzeige binnen vierundzwanzig Stunden erstattet werden. 
g. 26. 
Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd nach 
Han- ar nicht ausgeübt werden dafs, ist, wenn das Grundstück erheblichen 
ildschäden ausgesemt ist und der Besitzer des umgebenden Wald-Jagdreviers 
der Aufforderung des Landrathes, das vorhandene Wild selbst während der Schon- 
zeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß ihm der 
Landroth nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und a die Dauer 
desselben die Genehmigung ertheile, das auf die Enklave übertretende Wild auf 
jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schieß- 
gewehrs zu tödten. J 
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