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n diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum
des Enklavenbesitzers.
In den in den 25. und 26. ghachten Fällen vertritt die von dem
Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
S. 27.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild verursachten
Schadens Aeede nicht statt. "4n
Den Jagdverpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des Wild-
schadens in den JngdpecchtKontrakten Vorsorglcche Bestimmung zu treffen.
. 28.
In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen huse gehören,
werden die in diesem Gesetze den hundrähe übertragenen Befugnisse von den
Ortspolizei. Behörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-Kommunalkasse tritt
die städtische Kasse.
(. 29.
Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayons von 1300 Schritten
ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von dem Festungskommandanten
besonders visiren lassen.
Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von zwei bis
fünf Thalern geahndet.
G. 30.
An die Stelle der in den 9 18. 19. 20. und 29. angedrohten Geldstrafen
tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögenkd ist, eine
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
K. 31.
Alle diesem Gesetze entgeenstchenden Vorschriften, insbesondere auch die
Nassauische Verordnung vom 9. Juni 1860.) werden hiermit aufgehoben.
G. 32.
Bis zur Einsesung der landräthlichen Behörden, auf Grund der Ver-
ordnung vom 22. Februar 1867., werden die denselben in desen Verordnungen
übertragenen dienktlichen Funktionen von den zur Zeit bestehenden Aemtern ver-
waltet; auch fließen bis zur Einrichtung der Kreis-Kommunalkassen die Jagdschein-
gebühren &— 15.) zur Lindesstrurp-Kes und hat über die Verwendung der ein-
gehenden Beträge die Königliche Regierung zu beschließen.
J. zang 1867. (Nr. 6600) 58 . 33.