Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nannte Bahn von Oldenburg nach Leer auf ihre alleinige Kosten * Ausführung 
bringen, und so fördern, daß sie spätestens Ende 1870. dem Betriebe eröffnet wird. 
Artikel 3. 
Ueber die zur Ausführung kommende Speziallinie der im Artikel 1. ge- 
nannten Bahn wird unter den beiden kontrahirenden Hohen Regierungen eine 
Verständigung stattfinden. Im Uebrigen bleibt bei dieser Bahn der Großherzog- 
lich Oldenburgischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte überlassen. Die 
Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich Preuwsschen Regierung 
mitgetheilt, auch dabei alle Einrichtungen und Anlagen vermieden werden, welche 
die Königlich Preußische Regierung bei ihren eigenen Bahnen aus sicherheits- 
polizeilichen Rücksichten nicht zuläßt. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bamen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen 
halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
Auch im Uebrigen sollen die Bahn und deren Betriebsmittel dergestalt 
eingerichtet werden, daß letztere von und nach den anschließenden Bahnen unge- 
stört übergehen können. 
Artikel 5. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird im Königlich Preußi- 
schen Gebiete Stationen und Haltestellen sowohl für den Personen= als auch 
für den Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein ent- 
sprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich herausstellen wird. 
Artikel 6. 
Die Königlich Preußische Regierung ist bereit, soweit es mit den Inter- 
essen der Emden-Rheiner Eisenbahn verträglich ist, den Bahnhof dieser Bahn 
u Leer der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Mitbenutzung zu ge- 
statten. Ueber den Umfang und die Bedingungen deßtr Mitbenutzung, insbeson- 
dere auch über die Großherzoglich Oldenbergushtr Seits dafür zu gewährenden 
Vergütungen werden die Eisenbahnverwaltungen beider Staaten besondere Ver- 
ständigung treffen. 
Artikel 7. 
Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche vorübergehende oder blei- 
bende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Auf- 
ben von Gerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Groß- 
erzoglich Oldenburgischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
wird die Königlich Preußische Regierung das Enteignungsverfahren eintreten 
lassen, welches zur Zeit des Baues der im Artikel 1. gedachten Eisenbahn hwei 
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