Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Erster Band. (1)

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dessen  Gültigkeit  für  diesen  Krieg  glatt  verneinen  müssen.  Für  den  größten
Teil  der  Bestimmungen  wird  die  Frage  nicht  praktisch  werden,  da  nach
Art.  4  Abs.  2  das  erste  Haager  Abkommen  vom  29.  Juli  1899  (REl.
1901,  450)  in  Kraft  geblieben  ist,  soweit  nicht  das  neue  ratifiziert  worden
ist.  Dem  ersten  Abkommen  waren  aber  alle  jetzt  im  Krieg  befindlichen
Mächte  beigetreten.  Freilich  fehlt  in  dem  älteren  Abkommen  die  gerade  für
den  Kriegsschaden  wichtige  Bestimmung  des  Artikels  23  h  der  Land-Kriegsordnung.


Aber  auch  für  die  Fälle,  in  denen  zweifellos  der  Form  nach  das  zweite
Abkommen  nicht  gilt,  darf  man  eines  nicht  vergessen:  Das  Haager  Abkommen
  erklärt  selbst  in  seiner  Einleitung,  es  enthalte  nur  die  Niederschrift
einiger  besonders  wichtiger  Grundsätze,  in  der  Form,  die  sich  jetzt  habe  erreichen
  lassen.  Damit  solle  aber  nicht  gesagt  sein,  daß  über  den  Geltungsbereich
  des  Abkommens  hinaus  schrankenlose  Willkür  herrsche.  Was  die
Einleitung  hier  verkündet  und  was  auch  England,  Frankreich  und  Rußland
unterschrieben  haben,  es  ist  so  wichtig,  daß  es  im  Wortlaut  hier  wiedergegeben
  werden  muß:

„So  lange,  bis  ein  vollständigeres  Kriegsgesetzbuch  festgestellt
werden  kann,  halten  es  die  hohen  vertragschließenden  Teile  für
zweckmäßig,  festzusetzen,  daß  in  den  Fällen,  die  in  den  Bestimmungen
  der  von  ihnen  angenommenen  Ordnung  nicht  einbegriffen  sind,
die  Bevölkerung  und  die  Kriegführenden  unter  dem  Schutze  und
der  Herrschaft  der  Grundsätze  des  Völkerrechts  bleiben,
wie  sie  sich  ergeben  aus  den  unter  gesitteten  Völkern
feststehenden  Gebräuchen,  aus  den  Gesetzen  der
Menschlichkeit  und  aus  den  Forderungen  des
öffentlichen  Gewissens.“

Damit  ist  ausdrücklich  gesagt,  was  vordem  schon  im  Völkerrecht  anerkannt
  war:  Es  gibt  eine  Reihe  ungeschriebener  grundlegender  Rechtssätze
  für  den  Verkehr  der  Völker,  die  einzuhalten  sind  und  deren  Verletzung
zum  Schadenersatz  verpflichtet.  Einer  der  wichtigsten  dieser  Grundsätze  ist
die  Forderung  der  Schutzpflicht  des  Aufenthaltsstaatest).
Man  nimmt  wohl  an,  jeder  Staat  dürfe  Ausländer  ohne  Grund  ausweisen;
aber  so  lange  der  Ausländer  sich  im  Bereich  eines  fremden  Staates  aufhält,
  hat  er  Anspruch  auf  Schutz  gegen  strafbare  Handlungen.  Insofern
ist  nach  Völkerrecht  gewissermaßen  ein  Tumultgesetz  wie  das  preußische  vom
Jahre  1851  allgemein  anerkannt.  Die  Staatsgewalt  muß  dafür  sorgen,
daß  in  ihrem  Machtbereich  Ordnung  erhalten  bleibe.  Gegen  die  Straftat

1)  S.  hierzu  Zitelmann.  DJZ.  1915,  20;  Arndt,  Recht  und  Wirtschaft,  1915,  44.
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