II. Asien. 910 90. China.
a. das Wai-wu-pu (Äußeres), durch Edikt vom 24. 7. 1901 an die Stelle des 1861
errichteten Teung-li-yamen gesetzt, geht den anderen Ministerien im Range vor; an seiner
Spitze stehen ein kaiserlicher Prinz, 2 Präsidenten und 2 Vizepräsidenten;
b. nung-kung-shang-pu (Min. des Ackerbaues, Handels und der öffentlichen Arbeiten);
c. tu-chih-pu oder hu-pu (Finanzen); d. li-pu (Zeremonien); e. hsüeh-pu (Unterricht);
f. min-chöng-pu (Inneres); g. li-pu (für Angelegenheiten der Zivilbeamten); h. fa oder
hsing-pu (Justiz); i. yu-chuan-pu (Verkehr und Posten); k. ping-pu oder lu-chüan-pu (Krieg);
l. hai-chüan-pu (Marine); m. li-fou-pu (Nebenländer). Seit der erwähnten Reform hat jedes
Ministerium (mit Ausnahme des zu a.) einen Präsidenten und 2 Vizepräsidenten, bei deren
Ernennung im Gegensatz zu dem bisher herrschend gewesenen Brauche ein Unterschied
zwischen Chinesen und Mandschus nicht mehr gemacht werden soll.
Völlig unabhängig von den vorerwähnten Behörden wie auch von der Regierung
überhaupt ist das Zensorat (tu-cha-yüan, 1 Präsident und 40—50 Mitglieder), das deslıalb
so wichtig ist, weil seine Beamten — ähnlich wie in Rom — über die Wohlfahrt des
Volkes zu wachen haben und nicht nur über alle Verwaltungsangelegenheiten desn Kaiser
berichten, sondern auch diesen selbst vermahnen dürfen. Für ihre Zwecke ist das ganze
Reich in tao’s eingeteilt, an deren Spitze je ein oder mehrere Zensoren stehen; Peking
hat besondere „Polizeisuperintendenten‘“.
Von den weiteren Behörden der Zentralregierung sind noch die Akademie der Literatur
(han-lin-yüan) — mit deren Mitgliedern die höchsten Beamtenstellen besetzt werden —,
das Transmissionsamt (tung-cheng-sse) und die sog. wu-sse (d. h. die 5 kleineren Behörden,
nänllich der ta-li-sse, Revisionshof, usw.) zu erwähnen.
Die Angelegenheiten des Kaiserlichen Hofes, der Kaiserlichen Gestüte, das Zeughaus,
die Gärten und Jagdparks verwaltet das nei-wu-fu.
b. Provinzialverwaltung.
Die Provinzialverwaltung gliedert sich nach den 18 Provinzen. An der Spitze einer
jeden von ihnen steht ein Gouverneur (hsün-fu) oder Generalgouverneur (tsung-tu); bisweilen
sind zwei auch drei Provinzen einem Beamten der letzteren Art unterstellt, der häufig
nach englischem Vorbilde fälschlicherweise „Vizekönig‘‘ genannt wird. Als Haupt der Verwaltung
ist der Gouverneur fürsie dem Kaiser verantwortlich. Er residiert in der Provinzialhauptstadt
und wird ın seinem Amte durch den Schatzmeister (fan-sse), den Provinzialrichter
(nie-sse) und — bisweilen — auch durch einen Salzoberkontrolleur (yen-yün-shih-sse)
unterstützt; bisher hatte außerdem jede Provinz noch einen Provinzialschulrat (hsüe-cheng),
der das provinzielle Prüfungswesen beaufsichtigte.
Jede Provinz zerfällt in Präfekturen (fu), diese in Departements (chou) und letztere
wiederum in Stadtmagistraturen (hsien), die von chih-fu’s (Präfekten‘“), chih-chou's bzw.
chih-hsien’s (,Distriktsmiagistraten‘‘) geleitet werden. Zwischen den Präfekturen und Departements
bestehen in Provinzen mit unsicherer (nicht-chinesischer bzw. -mandschurischer)
Bevölkerung Unterpräfekturen (ting), die ebenso wie die chou’s teils selbständig
teils unselbständig sind; die Unterpräfekten heißen tung-chih.
Peking, die jetzige Reichshauptstadt und Kaiserliche Residenz, bildet innerhalb der
Provinz Chili, in der es liegt, eine besondere Präfektur, Shun-tien-fu mit Namen, von einem
Gouverneur mit dem Titel fu-yu verwaltet. Es ist für Verwaltungszwecke in 2 Magistraturen
eingeteilt (ta-hsing- und wan-hsing-hsien), die auch für die kleineren Zivilrechtsstreite zuständig
sind. Von seinem sonstigen Behördenkörper sind noch die Polizeisuperintendenten
der fünf Stadtteile und die Polizeiverwaltung (ti-tu-yamen) bemerkenswert; letzteres dient
auch als Berufungsinstanz für die eben erwähnten Zivilprozesse, die in 3. Instanz vom
Zensorat entschieden werden.
Zwei oder mehr Präfekturen pflegen zu einem tao vereinigt zu sein, dessen Vorsteher
— tao-tei — nicht mit den anderen Beamten verwechselt werden darf, die allerdings
denselben Titel führen, aber Spezialaufträge haben wie u. a. der Getreidetaotai (er über-