Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 477 — 
Nachtrag 
zu den 
Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Das durch das Allerhöchst bestätigte Statut vom 21. August 1837. ge- 
gründete Unternehmen der Reunsschen Eisenbahngesellschaft wird unter den in 
den 9§. 2. bis 6. dieses Nachtrages bestimmten Bedingungen und Maaßgaben 
auf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Call, resp. Sötenich nach Trier 
ausgedehnt auf Grundlage des mit der Staatztegeerung unterm 10. April 1866. 
abgeschlossenen Vertrages (Gesetz= Samml. für 1866. S. 448. ff.). 
S. 2. 
Die Beschaffung des zum Bau und Betrieb der Bahn von Call, resp. 
Sötenich nach Trier erforderlichen Kapitals wird bis zur Käe von Eilf Millio- 
nen Thaler durch Ausgabe von Aktien Littr. B. der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft bewirkt. 
Die Besitzer der Aktien Littr. B. sind Mitglieder der Rheinischen Eisen- 
bahngesellschaft mit allen statutmäßigen Rechten und Pflichten der übrigen Aktio- 
naire) soweit nicht in diesem Statutnachtrage ein Anderes bestimmt ist. 
d. 3. 
Die Besitzer der Aktien lettr. B. find für die zu beziehende Dividende 
ausschließlich auf den statut= und vertragsmäßig ermittelten Reinertrag der 
Strecke Call resp. Sötenich-Trier, beziehungsweise auf die denselben vom Staate 
gewährte Garantie angewiesen und haben keinen Anspruch auf die Erträge aus 
den übrigen Unternehmungen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft und deren 
etwaigen künftigen Emwelcrungmn. ie Seitens der Ncheinischen Eisenbahn= 
Gesellschaft gemäß §. 10. des Vertrages vom 10. April 1866. übernommene 
und mit dem Erlöschen der Garantie des Staates ebenfalls ihr Ende erreichende 
Verpflichtung, dem Staate event. ½ Prozent des Anlagekapitals der Bahn 
a conto des vom Staate zu leistenden Zuschu es zu erstatten, besteht lediglich 
dem Staate, nicht aber auch den Besitzern der Aktien Littr. B. gegenüber. 
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staates und der Stamm-Aktionaire 
der Rhbeinischen Eisenbahngesellscha an dem Reinertrage der Zweigbahn Call, 
resp. Sötenich-Trier über fünf Prozent des Anlagekapitals (§. 11. des Vertra- 
es vom 10. April 1866.) dauert auch nach dem Erlöschen der Zinsgarantie 
es Staates und der daran geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der 
Stamm-Aktionaire fort. 
(Nr. 6008.) Nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.