Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nicht minder fließt während einer etwaigen Staatsadministration der 
Zweigbahn (5. 12. des Vertrages) der Ueperschus des Reinertrages über fünf 
Prozemt nach der Vestimmnmg im §F. 11. des Vertrages den Besitzern der 
tammaktien der Rheinischen isenbahngeselsshaft u. 
Im Falle einer etwaigen Auflösung der beinsschen Esseabahngesellccheft 
haben die Besitzer der Aktien B. ausschließlich Anspruch auf den bei der Liqui- 
dation sich ergebenden vertheilungsfähigen Erlös der Zweigbahn Call, resp. Sö- 
tenich-Trier. 4 
Es steht den Besitzern der Aktien Littr. B. zwar die Lefugniß zu) an 
den Generalversammlungen der Meinischen Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen, 
dieselben üben jedoch in diesen Generalversammlungen ein Stimmrecht nur in 
der Weise aus, daß fünf Aktien Littr. B. einer Stammaktie der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft glei gerechret werden, und daß nur die Besitzer von 
wanzig Aktien B. und mehr in den Generalversammlungen ftimmberechtigt sind; 
as Stimmrecht der Aktien B. wird demnach (conf. ¾l 36. der Statuten) in 
folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) für zwanzig bis zweihundert Aktien, für jede 20 Aktien Eine Stimme; 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von 200 bis zu 2000 
besitzt, für 7# 40 Aktien Eine Stimme, und soll für die Aktien, welche 
Jemand über die Zahl von 2000 hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht 
ausgeübt werden; die Aktien B. üben erst Stimmrecht in den 
versammlungen, nachdem sie voll eingezahlt sind. · 
eneral- 
. 5. 
Sollte die Zweigbahn Call, resp. Sötenich-Trier, in Gemäßheit der Be- 
stimmungen des §F. 7. des Vertrages vom 10. April 1866. vom Staate eigen- 
thümlich erworben werden, so erlöschen alle im gegenwärtigen Statutnachtrage 
festgestellten Rechte und Pflichten der Haupt- und Sweigbahn. 
g. 6. 
" Die Aktien Littr. B. werden nach dem diesem Statutnachtrage beigefüg- 
ten Schema ausgefertigt. Denselben wird eine Serie von Dividendenscheinen 
und eine Anweisung zum Empfang der nächstfolgenden Serie von Dividenden- 
scheinen beigegeben. Die Aushändigung einer neuen Serie erfolgt an den Prä- 
sentanten der betreffenden Anweisung gegen Ablielerung derselben, insofern nicht 
hiergegen von dem Inhaber der Aktien bei der Direktion unter Einsendung der 
Aktie shuftn Widerspruch erhoben worden ist. 
in Falle eines solchen rechtzeitig vor der Präsentation der Anweisung 
erhobenen Widerspruchs geschieht die Aushändigung an den Inhaber der Aktie.
	        
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