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(Nr. 6613.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 13. März 1867., betreffend
die mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und der Her-
zoglich Sachsen= Coburg= und Gothaischen Regierung getroffene Verein-
barung wegen der definitiven Auflösung des Amortisationsfonds der
Thüringischen Eisenbahn. Vom 16. April 1867.
D. die Ministerial-Erklärungen der Königlich Preuhicchen Regierung vom
3. Dezember 1862., der Großherzoglich Sachsen-Weimar Eisenachischen Regierung
vom 21. Oktober 1862. und der Herzoglich Sachsen-Coburg. und Goifal
Regierung vom 10. November 1862. sind die in den Artikeln 15. bis 17. des
die Thüringische Eisenbahn betreffenden Staatsvertrages vom 19. April 1844.
enthaltenen Bestimmungen insoweit provisorisch außer Kraft gesetzt worden, als
dieselben die Verwendung der vom 1. Januar 1860. ab von der Thüringischen
Eisenbahn erhobenen Abgabe, sowie der von dem gedachten Zeitpunkte ab erwachsenen
Dividenden von dem aufgesammelten Amortisationsfonds zum Zwecke der Amorti-
sation des in dem Unternehmen angelegten Aktienkapitals betreffen. Jede der mit-
interessirten Regierungen hatte sich jedoch vorbehalten, auf die Verwendung der
laufenden Eisenbahna gabe zum Zwecke der Amortisation der Eisenbahnaktien nach
Maaßgabe der Verabredungen des vorgedachten Staatsvertrages surückukommen.
Auf Grund der inzwischen gepflogenen weiteren Verhand ungen sind die
Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachische und die
Herzoglich Sachsen- Coburg- und Gothaische Regierung nunmehr übereingekommen:
1) diejenigen Bestimmungen der Artikel 15. 16. und 17. des die Thüringische
Eisenbahn betreffenden Staatsvertrages vom 19. April 1844., welche sich
auf die Verwendung der Eisenbahnabgabe und der Dividende der an-
auften Aktien zum Zwecke der Amortifftion der Aktien beziehen, definitiv
aufzuheben, und
2) den bis zum 1. Januar 1860. aufgesammelten Amortisationsfonds aufzu-
lösen und denselben nach Maaßgabe des einer jeden der drei Regierungen
daran zustehenden und in Gemäßheit der Verabredungen in dem Staats-
ei vom 19. April 1844., sowie der Uebereinkunft in dem Berliner
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Schlußprotokolle vom nämlichen Tage nach dem Längenverhältnisse der
Bahnstrecken zu berechnenden #ntzenls unter sich zu vertheilen.
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar Eisenachische
und die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Götzasshe Regierung sind darüber ein-
verstanden, za hiernach die Artikel 15. 16. und 17. des die Thüringische Eisen-
bahn betreffenden Staatsvertrages vom 19. April 1844. insoweit fortdauernde
Gültigkeit behalten, als durch dieselben die nachstehend bezeichneten Bestimmungen
getroffen worden sind, nämlich:
a) daß außer der Abgabe, welche in Folge der Bestimmungen des für das
Königreich Preußen ergangenen Gescheo vom 30. Mai 1853.) die von
den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, von dem Rein-
ertrage der Thüringischen Eisenbahn erhoben wird, der Gesellschaft keine
besonderen Abgaben für die in den verschiedenen Gebieten beltgenen Bahn-
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