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sein, Behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung
das Ausscheiden jenes Genchsenschafens zu verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge-
schäftsjahres der Genossenschaft geschehen.
Abschnitt III.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
KS. 16.
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu
wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außerge-
richtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese
können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruf-
lich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
S. 17.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be-
stellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der An-
meldung ist ihre Legitimation beizufügen. Die Mitglieder des Vorstandes haben
ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in be-
glaubter Form einzureichen.
K. 18.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen.
Ist nichts darüber Oünmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des
Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnen-
den zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre
Unterschrift hinzufügen.
*
Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Ramen ge-
schlossenen Achhtegeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder
ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge-
ossenschaft eschlossen werden sollte.
ie Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den
Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation des Vorstandes
bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden Geschäften und Anträgen genügt ein
Attest des Handelsgerichts, daß die darin zu bezeichnenden Personen als MBüleder
des Vorstandes in das Gerossenschaftsregsster eingetragen sind. 6?
20.