Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 38. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossen- 
schafter, sowie die Erben verstorbener Genossenschafter, bleiben den Gläubigern 
er Genossenschaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung (F. 51.) verhaftet. 
Wenn der Golellchastsneneag nichts Anderes bestimmt, haben sie an dem 
Reservefonds und an dem sonst vorhandenen Vermögen der Genossenschaft keinen 
Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zu verlangen, daß ihnen der eingezahlte 
Gsschästeamt eil nebst den zugeschriebenen Dividenden binnen drei Monaten nach 
ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung, auch wenn sich das Vermögen der Genessen, 
schaft bei dem Austritt oder der Ausschließung eines gneshte vermindert 
hat, kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre Auflösung beschließt 
und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. 
Von der Liquidation der Genossenschaft. 
K. 39. 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt 
die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschafts- 
vertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen 
wird. Die Bestellung der Liquidation ist schenzen widerruflich. 
K. 40. 
Die Liquidatoren sind von dem Vorstande beim Handelsgerichte zur Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift per- 
sönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form 
einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines 
solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 
KC. 41. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Aus- 
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur in- 
sofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen 
vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des 
Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
(Nr. 6617.) 68“ Sind
	        
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