Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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stelle im Voraus einzuzahlen sind, daß es den Pflichtigen jedoch freisteht, die 
Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage im 
Voraus zu bezahlen. 
F. 11. 
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassif- 
zirte Einkommensteuer, Gewerbesteuer, 9 2. Nr. 1. 2. 3.) wirklich zur Hebung 
gelangen, sind die für das erste Vierteljahr des laufenden Jahres nach der bis- 
bert en Steuergesetzgebung zur Hebung gestellten Steuern fort zu entrichten, vorbe- 
bhaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit nach dem 1. Juli 1867. gezahlten 
Beträge mit den von da ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern. 
6S. 12. 
In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffen- 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840. (Gesetz-Samml. S. 140.) 
nebst den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestim- 
mungen zur Anwendung. 
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Prblikation der gegenwärtigen 
Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus 
dieser Zeit müssen, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868. geltend 
gemacht werden. 
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer- 
rückstinde beginnt die im Iaet des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Ver- 
jährungsfrist mit dem 1. Januar 1868. 
S. 13. 
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten 
Steuern findet der Rechtsweg fortan nur insoweit statt, als dies nach den all- 
gemeinen Grundsätzen der Preußischen Gesetzebung zulässig ist. 
Die Kurhessische Verordnung vom 30. April 1819., den Weg Rech- 
tens wider Entscheidungen der oberen Steuerbehörde hinsichtlich des Steuersatzes 
betreffend (Kurhessische Gesetz-Samml. für 1819. S. 29.), wird hiermit auf- 
gehoben. 
C. 14. 
Mit dem I. Juli 1867. treten alle, die bisherigen direkten Steuern be- 
treffenden Kurhessischen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen 
der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu verei- 
nigen sind, außer Kraft. 
g. 15. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung deser Verordnung beauftragt 
und hat die zur Ausführung derselben erforderlichen Anweisungen zu erlassen. 
S. 16. 
Die auf den Kurhessischen Gesetzen vom 31. Oktober 1833. und 26. Juni 
1840. beruhende Hundesteuer ist als Staatsabgabe vom 1. Juli 1867. ab auf- 
Be-
	        
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