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b) zu Anleihen,
e) zur Veräußerung von Grundstücken der Sozietät.
S. 17.
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Rendanten
zu übertragen, welcher vom Vorsitzenden durch Humschlage Eidesstatt in einer
Versammlung des Vorstandes verpflichtet wird. Das Amt des Rendanten ist
gleichfalls ein Ehrenamt. Eventuell hat der Vorstand über dessen Remuneration
Bechluß zu fassen, resp. die Bestimmung der Regierung einzuholen.
S. 18.
An den von der Sogzietät zu unterhaltenden Hauptentwässerungszügen Beschräukun-
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und en der Ae-
mit dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Bäume und Hecken dürfen auf die.
ser Fläche nicht geduldet werden.
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, aufnehmen und binnen
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Erndte
geschieht, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfer-
nung von dem Borde wegschaffen.
Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende diese Frist verlängern.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen können in ein-
zelnen Fällen vom Vorstande mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
Die Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Wisänenten.
K. 10.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Eigenthum von Vorfohren bei
Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten Streitigkeiten.
und über besondere, auf speziellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlich-
keiten, Lehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
agegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Sozietät
oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwerden von
dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht vorstehend an eine andere
Behörde verwiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, beim Vorstande angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
1 entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel 6bn
nicht statt.
Die Schiedsrichter werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist jeder Inländer, der in seiner Gemeinde zu öffentlichen Gemeinde-
ämtern wählbar und nicht Mitglied der Sozietät ist.
(r. 6528.) S. 20.