Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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des  gesammten  Verwaltungsrathes  und  eines  Stellvertreters  verbunden  sein  muß,
bedarf  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  des  vereinigten  Verwaltungsrathes
und  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Foze  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
der  §§.  58.  und  59.  außer  Kraft.

In  Fällen,  wo  zwischen  dem  Finanzkomité  und  dem  Revisionskomite  bei
Zusammentritt  beider  zu  gemeinsamer  Berathung  oder  sonst  eine  Einigung  nicht
erzielt  wird,  tritt  das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  den  Vorschriften  dieses

tatuts  ein.
S.  61.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  aahalten  während  der  Bauzeit  keine
besondere  Remuneration,  vielmehr  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  G  der
bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  entstehenden  baaren  Auslagen.

6.  62.

Die  beiden  Komitcs  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen
durch  die  im  F.  13.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollte  eines  oder  das  andere
derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komites  gemeinschaftlich  ein
anderes  Blatt  in  Stelle  des  eingegangenen  wählen.

S.  63.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  §.  56.  konstituirte  erste  Verwaltungsrath
  ist  innerhalb  der  daselbst  festgesetzten  fünffährigen  Frist  ermächtigt,  die  von
der  Königlich  Preuischen  Regierung  etwa  als  erforderlich  zu  erachtenden  oder  von
derselben  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsrathes  genchmigten  Abänderungen  dieses
Statuts  vorzunehmen  und  in  urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu  vollziehen.

KS.  64.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  von  dem  Gründungskomité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts  und
erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb  der
statutenmäßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.

.  65.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausführung  einen  besondern  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher
unbeschadet  des  a  gemeinen  gesetzlichen  Ussichtsrechts  und  der  daraus  entspringenden
  Befugnisse  des  Staates  ermächtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in  jeder
ihm  geeignet  scheinenden  Weise,  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden  Ausfüh-O#er.

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