Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4) in dem vormals Landgräflich Hessen-Homburgischen Amte Homburg: 
a) die Gebäudesteuer, 
b) die Gewerbe= und Viehsteuer. 
Hinsichtlich der in dem Bezirke der Stadt Frankfurt gegemwärtig bestchen. 
den Steuern und Abgaben bleibt das Weitere gemäß §. 62. des Gemeinde-Ver- 
fasunge esetzes für die gedachte Stadt vom 25. März 1867. (Gesetz Samml. 
S. 4 8 vorbehalten. 
Die nach 8. 2. des Nassauischen Gesetzes vom 29. Juni 1861. (Aassauisches 
Verordnungsblatt für 1861. S. 77.) von den Unternehmern der Hasardspiele in 
Wiesbaden und Ems zu entrichtende Gewerbesteuer ist bis zur gänzlichen Beseiti- 
gung der Spielbanken fort zu entrichten. 
KC. 2. 
Von dem im 2 1H beseichneten Zeitpunkte ab sind in den im Eingange 
bezeichneten Landestheilen zu erheben: 
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. für 1861. 
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer; 
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Gese, Samml. für 1851. 
S. 193.) eingeführte Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer; in dem 
Stadtgebiete von Frankfurt a. M. an Stelle der Klassensteuer die Mahl- 
und Schlachtsteuer nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820. (Gesetz Samml. 
für 1820. S. 143.); 
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz= Samml. für 1820. 
S. 147.) und das, einige Abänderungen des letzteren betreffende Gesetz 
vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte 
Gewerbesteuer; 
und werden zu diesem Behufe die vorbezeichneten Preußischen Gesetze nebst allen 
dileen erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften ein- 
geführt. 
S. 3. 
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßbeit des Gesetzes 
vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 253.), betreffend die ander- 
weite Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen erläuternden, ergän- 
enden und abändernden Vorschriften anderweit 2 veranlagen, und die Grund- 
steuer. Hauptsunme für die im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Landes- 
theile in verhältnißmäßiger Gleichheit mit den Grundsteuer-Hausksummen der alt- 
ländischen Provinzen sebstellen. 
Bei den zu letzterem Zwecke auszuführenden Vermessungs= und Kartirungs- 
arbeiten ist nach Anleitung der Behuss Ausführung des vorgedachten Gesetzes 
ergangenen Vorschriften zu verfahren. 
Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonderen Naß, 
gaben
	        
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