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tionen nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbebalt der späteren Er-
stattung des zu viel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.
S. 11.
In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben
bis dahin, daß die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der Preußischen
Gesetzgebung und Verwaltung zu treffenden Einrichtungen ausgeführt sein wer-
den, die beseehenden Bestimmungen mit den durch die Eigenthümlichkeit der neuen
Steuern gebotenen Abänderungen und mit der Maaßgabe in Kraft, daß die
fälligen Steuerbeträge in den ersten acht Tagen jeden V an die bestimmte
Hebestelle im Voraus einzuzahlen sind, daß es den Pflichtigen jedoch freisteht,
die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage im
Voraus einzuzahlen.
. 12.
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassifizirte
Einkommensteuer, Gewerbesteuer) wirklich zur Hebung gelangen, sind die bestehene
den Steuern fort zu entrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit
nach dem 1. Juli 1867. gezahlten Beträge mit den von da ab zu entrichtenden
neu veranlagten Steuern.
§. 13.
In Betreß der Verjährung der im F. 2. bezeichneten Steuern kommen
die betreffenden Bestimmungen des Gesetes vom 18. Juni 1840. (Gesetz-Samml.
S. 140.) nebst den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden
Bestimmungen zur Anwendung.
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der gegemwärtigen
Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus
dieser Zeit müssen, insoweit nicht in den bisherigen Gesetzen kürzere Vellährunge.
fristen bestimmt sind, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868. geltend
gemacht werden.
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer-
rückstände beginnt die im F. I. des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Ver-
jährungsfrist mit dem 1. Januar 1868.
S. 14.
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der im F. 2. bezeich-
neten Steuern findet der Rechtsweg nur insoweit statt, als dies nach den allge-
meinen Grundsäm der Preußischen Gesetzgebung zulässig it insichtlich der
Schlacht- und Mahlsteuer findet bei Kontraventionen das aschia bei Zoll-
Kontraventionen Anwendung.
C. 15.
Mit dem 1. Juli 1867. treten für die im Eingange bezeichneten Landes-
beie alle, die bisherigen im F. 2. bezeichneten Steuern betreffenden Gesetze und
erordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung ent-
gegenstehen) oder mit denselben nicht zu vereinigen sind, mößer Kraft.