Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. a40. —
(Nr. 6633.) Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865. in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover.
Vom 8. Mai 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen
Königreichs Hannover, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel I.
Das Allgemeine Bersgeset Er die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865. (Gesetz= Samml. für 1865. S. 705.) erlangt im Gebiete des vormaligen
Könsgreiche Hannover unter nachfolgenden besonderen Bestimmungen mit dem
1. Juli 1867. Gesetzeskraft.
Artikel II.
Von den im H. 1. des Allgemeinen Beszesehes von dem Verfügungs.
rechte des Grundeigenthümers ausgeschlossenen Mineralien kommen, vorbehaltüch
der bestehenden Berechtigungen, Steinsalz nebst den mit demselben auf der näm-
lichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Soolquellen in Wegfall. Die
§#. 135. 165. 168. und 196. des Allgemeinen Berggesetzes finden, insoweit sich
dieselben auf Salzbergwerke, Salinen, Soolleitungen und Soolbehälter beziehen,
keine Anwendung.
Artikel III.
Hinsichtlich der Feldesgröße ist die Bestimmung unter 2. des F. 27. des
Allgemeinen esedes maaßgebend, insoweit nicht durch Art. XV. J. 1. etwas
Anderes bestimmt ist. Unter den im Allgemeinen Berggesetze in Bezug genom-
menen Maaßen sind überall die Preußischen Maaße zu verstehen.
Artikel IV.
Insofern aus den vor dem 1. Juli d. J. ertheilten Schurfscheinen ein
Jahrgang 1867. (Nr. 6633.) 80 aus-
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1867.