Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 602 — 
ausschließliches Schurfrecht auf ein bestimmtes Feld herzuleiten ist, behalten die- 
selben ihre bisherige Kraft fü die Zeit, auf welche sie ertheilt sind. Schurfscheine 
olcher Brt, welche auf unbestimmte Zeit ertheilt sind, verlieren ihre Kraft mit 
em 1. Juli 1868. 
Artikel V. 
Statt des Kreises und Regierungsbezirks ist bis zur Aenderung der gegen- 
wärtigen unwehn Verwaltungsorganisation in der Verleihungsurkunde der 
obrigkeitliche und der Landdrosteibezirk zu bezeichnen, in welchem das Feld liegt. 
Ueberhaupt sind, wo im Allgemeinen Berggesetze die Bezirksregierungen 
erwähnt werden, darunter, so lange die gegenwärtige Hannoversche Verwaltungs- 
organisation besteht, die Landdrosteien zu verstehen. 
Artikel VI. 
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, Ver- 
bfändung und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche in 
ieser Beichung für das Grundeigenthum in den vormals Hannoverschen Landes- 
theilen gelten, Anwendung. Ebenst bleiben die Bestimmungen des Hannoverschen 
echtes hinsichtlich der Exekution, des Konkurses und der Rangordnung der 
Shbiger unverändert, soweit nicht diese Verordnung abweichende Vorschriften 
enthält. 
Artikel VII. 
Der §. 108. des Allgemeinen Berggesetzes erhält den Zusatz: 
Die Wirkung der erfolgten Verpfändung ist nach den in dem Hamo, 
verschen Gesetze über das Pfandrecht und die Befriedi Glüubiger 
ung der 
im onkurs vom 14. Dezember 1864. I#§. 42. ff. ler has Faustpfand 
gegebenen Vorschriften zu beurtheilen. 
Artikel VIII. 
Die Exekution in den Antheil eines Gewerken (F. 109.) richtet sich nach 
den in den §#. 552. und 553. der Hmnoverschen bürgerlichen Prozeßordnung 
vom 8. November 1850. enthaltenen Vorschriften. 
Artikel IX. 
Die im 141. des Allgemeinen Berggesetzes in Bezug genommenen 
Grundsätze der Preußischen Gesetzgebung über das den Eisenbahngesellschaften 
gegeng er bestehende Vorkaufs= und Wiederverkaufsrecht, insbesondere die . 16. 
is 19. des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. 
(Gesetz-Samml. für 1838. S. 505.), kommen für den hier bezeichneten Fall auch 
in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover in Anwendung. 
Ar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.