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ausschließliches Schurfrecht auf ein bestimmtes Feld herzuleiten ist, behalten die-
selben ihre bisherige Kraft fü die Zeit, auf welche sie ertheilt sind. Schurfscheine
olcher Brt, welche auf unbestimmte Zeit ertheilt sind, verlieren ihre Kraft mit
em 1. Juli 1868.
Artikel V.
Statt des Kreises und Regierungsbezirks ist bis zur Aenderung der gegen-
wärtigen unwehn Verwaltungsorganisation in der Verleihungsurkunde der
obrigkeitliche und der Landdrosteibezirk zu bezeichnen, in welchem das Feld liegt.
Ueberhaupt sind, wo im Allgemeinen Berggesetze die Bezirksregierungen
erwähnt werden, darunter, so lange die gegenwärtige Hannoversche Verwaltungs-
organisation besteht, die Landdrosteien zu verstehen.
Artikel VI.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, Ver-
bfändung und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche in
ieser Beichung für das Grundeigenthum in den vormals Hannoverschen Landes-
theilen gelten, Anwendung. Ebenst bleiben die Bestimmungen des Hannoverschen
echtes hinsichtlich der Exekution, des Konkurses und der Rangordnung der
Shbiger unverändert, soweit nicht diese Verordnung abweichende Vorschriften
enthält.
Artikel VII.
Der §. 108. des Allgemeinen Berggesetzes erhält den Zusatz:
Die Wirkung der erfolgten Verpfändung ist nach den in dem Hamo,
verschen Gesetze über das Pfandrecht und die Befriedi Glüubiger
ung der
im onkurs vom 14. Dezember 1864. I#§. 42. ff. ler has Faustpfand
gegebenen Vorschriften zu beurtheilen.
Artikel VIII.
Die Exekution in den Antheil eines Gewerken (F. 109.) richtet sich nach
den in den §#. 552. und 553. der Hmnoverschen bürgerlichen Prozeßordnung
vom 8. November 1850. enthaltenen Vorschriften.
Artikel IX.
Die im 141. des Allgemeinen Berggesetzes in Bezug genommenen
Grundsätze der Preußischen Gesetzgebung über das den Eisenbahngesellschaften
gegeng er bestehende Vorkaufs= und Wiederverkaufsrecht, insbesondere die . 16.
is 19. des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.
(Gesetz-Samml. für 1838. S. 505.), kommen für den hier bezeichneten Fall auch
in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover in Anwendung.
Ar.