Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gikundi unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « « 
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1867. 
(##. .Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitzt. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6634.) Privilegium wegen Ausgabe von 4,000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen 
der Ostpreußischen Südbahngesellschaft. Vom 24. April 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von Seiten der Ostpreußischen Südbahngesellschaft darauf ange- 
tragen worden ist, ihr zur Beschaffung der Mittel für die Fortführung und 
Vollendung der Ostpreußischen Südbahn bis Lyck die Ausgabe von Prioritäts- 
Obligationen im Betrage von 4,000,000 Thalern z gestalten, wollen Wir in 
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz Samml. S. 75.) 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission 
der erwähnten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. 
K. 1. 
Die auf Höhe von 4,000,000 Thalern zu emittirenden Obligationen werden 
unter der Bezeichnung: 
„Prioritäts-Obligationen der Ostpreußischen Südbahngesellschaft“ 
nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500 Thalern und 100 Thalern 
unter fortlaufenden Nummern, und zwar: 
2)500,000 Thaler in Apoints à 500 Thaler unter Nr. I. bis 5,000., 
1,500,000 — 2 — d 10 - — 25001. - 20,000., 
stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit 
einem Talon nach dem Schema C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Dieselben werden von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes und dem Hauptrendanten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Zinskupons 
und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften des Vorsitzenden und 
zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes und des Hauptrendanten versehen. 
Die erste Serie der Zins bons für zehn Jahre nebst Talon wird den 
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
(Fr. 6633—6634.) · get
	        
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