Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ride werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn 
ahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung g an den Präsen- 
tanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen 
Kupons quittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei 
dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs, oder wenn der Talon überhaupt 
nicht beigebracht werden kann, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obli- 
gation. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders vermerkt. 
S. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und 
die Zinsen in balhähriichen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jalre von 
der Gesellschafts-Hauptkasse in Königsberg, sowie von den durch den Verwaltungs- 
rath in WMenlichen Blättern namhaft zu machenden Bankiers oder Kassen aus- 
ezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier 
ahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an 
gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellscht. 
S. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Ablauf des ersten Betriebsjahres für die geammte Bahnstrecke bis Lyck beginnt 
und alljährlich den Beteag von einem halben Prozent oder 20,000 Thalern 
unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. 
Die Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerthe bewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Nonat April statt und die Auszahlung 
des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obli- 
gationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. 
Die Verloosung geschieht durch zwei von dem Verwaltungsrathe zugezogene 
vereidete Notare in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen 
der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe- 
halten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung 
der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obli- 
gationen durch die Fentichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es der Ge- 
nehmigung des Staates. Ueber die u ührung der Tilgung wird dem betreffen- 
den Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 4. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 3. gedachten Termins öffentlich bekannt 
emacht; die Auszahlung erfolgt an dem im F. 3. dazu bestimmten Tage in 
Hnigsberg von der Gesellschafts-Hauptkasse nach dem Nominalwerthe an die Vor- 
zeiger der Obligationen gegen A#blieterung derselben und der zugehörigen, u 
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