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(Nr. 6635.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Mai 1867., betreffend den Tarif, nach welchem
die Abgabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist.
A# Ihren Bericht vom 29. v. Mts. erkläre Ich Mich mit der in Gemäßheit
des Art. III. des Vertrages zwischen Preußen und Frankreich wegen Herstellung
des Saarkohlen-Kanals vom 4. April 1861. (Gesetz-Samml. S. 733.) statt-
gehabten Vereinbarung in Betreff der auf der ganzen Ausdehnung des Kanals
in Preußen und in Frankreich zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben einverstanden.
Den auf Grund dieser Vereinbarung aufgestellten Tarif, nach welchem die Ab-
gabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist, lasse Ich von Mir voll-
zogen Ihnen anliegend zur weiteren Veranlassung mit der Bestimmung wieder
zugehen, daß derselbe mit dem 15. Mai d. J. in Kraft treten soll.
Dieser Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz-Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 6. Mai 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An die Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
der Finanzen und für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Tarif,
nach
welchem die Abgabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist.
Vom 6. Mai 1867. «
Vorbemerkung. Der Saarkanal ist Behufs der Abgabenentrichtung in
fünf Abschnitte eingetheilt, deren Anfangs= und Endpunkte nebst der Entfernung
nachstehend angegeben sind.
Entfernung.
Abschnitt: Louisenthal — Saarbrückken 0/0 Meilen
- *ê Preußisch-Französische Grenze
II. Abschnitt: Saarbrücken — eruel anenn e l
Hl. Abschnitt. Letreuftich Firfuh Grenze Groß · und Klein 0%
—
oberhalb Güdingen Blittersdorf
IV. Abschnitt: Lareßr und Klen — Wölferdinggen. -
V. Abschnitt: Wölferdingen — Saargemünd ...... 0,2o-
-3,:40Meilen.
(Nr. 6335.) Es