Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. April 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6637.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Ratiborer Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 1. April 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Ratiborer Kreises auf dem Kreistage 
vom 10. November 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel theilweise im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Inskupeme ver- 
schere, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
etrage von 150,000 Thalern ausstellen z da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern, in Buchstaben Einhundert und 
funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 1000 Thaler, 
25,000 500 
40000 100 
30000 50 
30,000 25 
150000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent Ehrli zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
jens een jährlich vom Jahre 1868. ab mit jährlich einem halben Prozent, 
vom Jahre 1887. ab aber mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldversch lungen zu tilgen 
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lunbesherrliche Genehmigung mit 
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligatlonen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das
	        
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