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nehmen nach Maaßgabe des dem Gesetze vom 13. März 1867. beigefn ten Ver-
trages vom 21. November 1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Cöslin über Stolp nach Danzig im Anschlusse an die Stargard-Cösliner
Eisenbahn aussudehnene wollen Wir der gedachten Gesellschaft Hiesz Unsere
„landesherrliche Genehmigung ertheilen und den anliegenden, auf Grund der Be-
chlüsse der Generalversammlung ausgefertigten Nachtrag zu den Statuten der
erlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft hiermit bestätigen. Zugleich bestimmen
Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-
vember 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über
die Expropriation, auf das vorgedachte Unternehmen einer Eisenbahn von Cöslin
über Stolp nach Danzig Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung ist nebst dem Statuten-
Nachtrage durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Lürhandch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nachtrag
zu den
am 12. Oktober 1840. Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft.
(Gesetz= Samml. von 1840. S. 305. ff.)
K. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird auf die
Erbauung und den künftigen Betrieb einer Zweigbahn von Station Cöslin über
Stolp nach Danzig nach Maaßgabe des zwischen dem Geheimen Regierungsrath
Heise und dem Geheimen Baurath Koch, als Kommissarien des P inisters für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Direktorium), andererseits, unter dem
21. November vorigen Jahres geschlossenen Vertrages ausgedehnt. Die neue
(Nr. 6639—6640,) Sweig-