Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

3. Erhebungs- 
saͤbe. 
u. Maischbot- 
tich. Stener. 
b. Brannt- 
wein - Material- 
Otener. 
4. Dergütung 
der Stener bei 
Versendungen 
von Brannt · 
wein ins Aus- 
land. 
1. Aumelbung 
der Geräthe. 
— 634 — 
g. 3. 
Die Maischbottichsteuer (S. 2 a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 
20 Preußische Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Ein- 
maischung erhoben. . 
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 
1. November bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, 
in dem vorhergegangenen Sommethalbjahre ganz geruht haben, nur selbst gewon- 
nene Erzengiss verwenden und an Einem Tage nicht über 900 Preußische Quart 
Bottichraum bemeischen, sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs Pfennige 
für 20 Preußische Quart Maischraum erhoben werden. 
Für die Dauer eines Jahres vom Eintritt der Wirksamkeit der gegen- 
wärtigen Verordnung (I. 74.) finden die Desttammungen dieses Paragraphen in 
demjenigen Theile des Regierungebefirts Kassel, welcher aus dem ehemaligen 
Kurfürstenthum Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des 
Kreises Schmalkalden, besteht, mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Maisch- 
bottichsteuer statt der Sätze von drei Silbergroschen und zwei Silbergroschen 
sechs Pfennigen mit den Sätzen von zwei Silbergroschen und von Einem Silber= 
groschen und acht Pfennigen zur Erkebung gelangt. 
K. 4. 
An Branntwein-Materialsteuer (C. 2. b.) wird entrichtet: 
a) für jeden Eimer zu 60 Preußischen Quart eingestampfte Weintreber, 
Kernobst oder acch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art 
vier Silbergroschen; 
b) für jeden Eimer Trauben= oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst 
acht Silbergroschen; 
e) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung ver- 
wendet werden möchten, wird die Steuer durch den Finanzminister nach 
Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsatze G. I.) festgesetzt. 
KC. 5. 
Bei der Ausfuhr des im Inlande erzeugten Branntweins nach dem Aus- 
lande wird eine Vergütung der Steuer nach den darüber vom Finanzminister 
besonders zu erlassenden Bestimmungen gewährt werden. 
II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer. 
KG. 6. 
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, 
ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und ver 
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