Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Außer den im §. 14. erwähnten Fällen kann eine Abänderung des ange- 
meldeten Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb 
dadurch verstärkt wird. 
g. 25. 
2. Anserti- Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Steuer- 
gung und Er hebestelle unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muß deutlich 
sorternise der geschrieben und ohne daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach 
Detriebopläne der ersteren übergeben werden 
und Verfahren g « 
mit benselben. Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Berichtigung 
zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebs- 
plans nichts zu erinnern, so werden beide Lmhunr von derselben genehmigt 
und vollzogen; das eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird dem 
Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten 
Eimmaischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerei, welchen die Steuer- 
behörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem Behältnisse, über dessen 
Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, während der 
ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die 
Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches einsehen 
können. 
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Eremplar von dem 
Brennereibesitzer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kann 
alsdann gegen das bei der Steuerhebestelle zurückgebliebene Exemplar ausgetauscht 
werden. 
C. 26. 
3. Allgemeine Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Preußische 
Begeln sͤr den Quart Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 
erieb. 300 Quart Inhalt nicht zulässig. 
jmnsd Die Eimnaischungen dürfen nur geschehen: 
ai erti- 
tung in Bezug in den Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr bis 
*i und Abends 10 Uhr, 
eit. 
in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
§S. 27. 
b. Negelmä, Dem Brennereibesitzer bleibt zwar freigestellt, wie ost und wann er während 
ie angemeldeten Maisch- 
bigkeit im Ge, des Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, 
brauch der bottiche benutzen will; die Benutzung dersellen muß jedoch in einer regelmäßigen 
Neischbottiche Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch 
mit der Einmaischung zuerst wieder begonnen wird. 2 
d. 28.
	        
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