Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Steuerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur 
während der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine 
höher besteuerten Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen. 
Die oben vorgeschriebene Materialkontrolle für so * Brennereien, 
und sie sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Material- 
bestände nachzuweisen. Eine solche Steuerfiration hängt übrigens von dem freien 
Uebereinkommen der Verwaltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu 
dem Ende die Bedingungen in der Fi zntionshewiligung bestimmt auszudrücken. 
Die Steuerbehörde kann zu jeder Fet die Flmions ewilligung zurücknehmen, 
wenn die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden. 
K. 42. 
6. Gleichzeiti- Brennereien, welche außer den F. 4. genannten Stoffen auch Getreide, 
er Betrieb der Kartoffeln u. s. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach 
Brennerei aus den für die Branntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften 
Getreide oder zu behandeln. 
Kartoffeln. 
IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausübung 
des Dienstes. 
S. 43. 
1. Revisions- Das Gebäude, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die 
befugniß der Räume, in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen 
Steuerbeamten, des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, 
4. FSeudh der und die Räume, in denen außer Gebrauch gesette Theile des Destillirgeräths 
rer aaubbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet 
« ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den 
Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe 
sogleich geöffnet werden. 
o lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang derselben 
stets unwerschlassen sein. 
K. 44. 
In derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Beamten darauf, 
nachzusehen, daß 
bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, 
und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem 
finden; 
b) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, 
auch, insofern aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unange- 
meldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden find. 
§S. 45. 
a) Überhaupt die Brennereigeräthe unverändert so wie sie u und 
ustande be-
	        
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