— 646 —
V. Von den Strafen und dem Strafverfahren.
A. Allgemeine Strafbestimmungen.
G. 50.
l. Straf der Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausühung die Entrichtung der
Defraudatken. Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem
von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht aangegeen ist, oder
von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der
Steuer folgt, die Strafe der Defraudation ver irkt.
G. 51.
a. im ersten Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vier-
Vaolle. fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem
von der Strafe unabhängig zu entrichten.
S
en Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem
darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen in einem Zeit-
raume von drei Monaten weder selbst ausüben) noch durch einen Anderen zu
seinem Vortheile ausüben lassen.
C. 53.
c. bei ferneren Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger
RNäcsälln. Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe
verwirkt. Ist der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens
nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem
Vortheile ausüben lassen.
C. 54.
2. Anwendung Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt
der Defrauda worden, unbefugter Wes= zum Eimmaischen benutzt worden find, so soll die Be-
tuonesrafe, rechnung der Steuer und der Defrandationsstrafe in der Art geschehen, daß auf
krnpuen n jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter
Maisch, eer Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Enkdeckung eine Einmaischung
Destilirgerä. angenommen wird.
the unbefugter
Weise benutzt d. 55.
werden. Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereitet
ird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt wor-
den,