Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V. Von den Strafen und dem Strafverfahren. 
A. Allgemeine Strafbestimmungen. 
G. 50. 
l. Straf der Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausühung die Entrichtung der 
Defraudatken. Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem 
von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht aangegeen ist, oder 
von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der 
Steuer folgt, die Strafe der Defraudation ver irkt. 
G. 51. 
a. im ersten Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vier- 
Vaolle. fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem 
von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
S 
en Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die 
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem 
darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen in einem Zeit- 
raume von drei Monaten weder selbst ausüben) noch durch einen Anderen zu 
seinem Vortheile ausüben lassen. 
C. 53. 
c. bei ferneren Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger 
RNäcsälln. Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe 
verwirkt. Ist der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens 
nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem 
Vortheile ausüben lassen. 
C. 54. 
2. Anwendung Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt 
der Defrauda worden, unbefugter Wes= zum Eimmaischen benutzt worden find, so soll die Be- 
tuonesrafe, rechnung der Steuer und der Defrandationsstrafe in der Art geschehen, daß auf 
krnpuen n jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter 
Maisch, eer Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Enkdeckung eine Einmaischung 
Destilirgerä. angenommen wird. 
the unbefugter 
Weise benutzt d. 55. 
werden. Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereitet 
ird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt wor- 
den,
	        
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