Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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den, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer 
und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum 
höchsten Steuensze berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise 
gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis 
Lr Heit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet wer- 
en können. 
g. 56. 
Wird den bei Fixationsbewilligungen festge Den fihingge zur Ver= 3. Anwendung 
Strafe der 
kürzung der Steuer entgegen gehandelt, so tritt die efraudation ein. der Defrauda= 
tionsstrase bei 
der Verletzung 
. voaIixatioass 
B. Besondere Strafbestimmungen. bewilligungen. 
C. 57. 
Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten 1. Strafe der 
ar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in an. beialichen oder 
eren Gefäßen, als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, nedune 
vorgenommen wird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Sinhindert n n as. 
Thalern, von welcher dem Entdecker zwei Drittheile zufallen, und mit der Konfis-bemahrung von 
kation der gebrauchten Gefäße besranst werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe maische. 
daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der 
Steuer nachgewiesen wird. 
KG. 58. 
Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen steuerpflichtige Materialien ent. 2. Strafe der 
weder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestim= unterlassenen; 
mungen der §#. 36. und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vor= der ureichi- 
rathsberzeichn und der Betriebsplan ergeben, vorgesinden werden, so findet euerppichrige 
eine Geldbuße von Einhundert Thalern bauc, von welcher dem Entdecker zwei S#efe 
Drittheile zufallen. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Ab- 
sicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrudnmions- 
strafe hinzu. 
S. 59. 
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorge= 3. Strofe der 
nommenen Veränderungen nicht, wie im F. 6. vorgeschrieben ist, angezeigt wor= unterlassenen 
den, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin oder unrichti- 
gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. ein. gen Anzeige der 
Geräthe. 
C. 60. 
Wer der Vorschrift im I. 7. zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe, 4. Strafe der 
ein Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem unterlassenen 
nderen übergiebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr., welche bei gace Kain 
Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. erhöht wird. Eerülhrabn 
(Nr. 6643.) F. 61. dere Hand.
	        
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