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den, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer
und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum
höchsten Steuensze berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise
gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis
Lr Heit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet wer-
en können.
g. 56.
Wird den bei Fixationsbewilligungen festge Den fihingge zur Ver= 3. Anwendung
Strafe der
kürzung der Steuer entgegen gehandelt, so tritt die efraudation ein. der Defrauda=
tionsstrase bei
der Verletzung
. voaIixatioass
B. Besondere Strafbestimmungen. bewilligungen.
C. 57.
Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten 1. Strafe der
ar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in an. beialichen oder
eren Gefäßen, als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, nedune
vorgenommen wird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Sinhindert n n as.
Thalern, von welcher dem Entdecker zwei Drittheile zufallen, und mit der Konfis-bemahrung von
kation der gebrauchten Gefäße besranst werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe maische.
daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der
Steuer nachgewiesen wird.
KG. 58.
Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen steuerpflichtige Materialien ent. 2. Strafe der
weder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestim= unterlassenen;
mungen der §#. 36. und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vor= der ureichi-
rathsberzeichn und der Betriebsplan ergeben, vorgesinden werden, so findet euerppichrige
eine Geldbuße von Einhundert Thalern bauc, von welcher dem Entdecker zwei S#efe
Drittheile zufallen. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Ab-
sicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrudnmions-
strafe hinzu.
S. 59.
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorge= 3. Strofe der
nommenen Veränderungen nicht, wie im F. 6. vorgeschrieben ist, angezeigt wor= unterlassenen
den, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin oder unrichti-
gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. ein. gen Anzeige der
Geräthe.
C. 60.
Wer der Vorschrift im I. 7. zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe, 4. Strafe der
ein Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem unterlassenen
nderen übergiebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr., welche bei gace Kain
Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. erhöht wird. Eerülhrabn
(Nr. 6643.) F. 61. dere Hand.