Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 61. 
5. Strafe der Werden die im F. 8. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unter- 
irsufe, lassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59. zur Anwendung. 
zeichnung. 
** 
C. Strafe der Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen gingemassht werden soll, 
*8 sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von der 
van reenhtl an diesen Tagen gestatteten Brennfrist werden mit 2 Rthlr. und bei Wieder- 
holungen mit 5 bis 20 Rthlr. bestraft. 
S. 63. 
7. Straf= des Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen 
ordnungswi. Betriebsplane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ite wer- 
wrioen Dero, den mit 2 bis 50 Rthlr. bestraft. Im Wiederholungefale tritt Verdoppelung der 
Verichsplänen Strafe und im dritten Uebertretungsfalle überdem der Verlust der Befügni zur 
und Material. Betreibung der Brennerei ein. Auch derferige, welcher seinen Betriebsplan nicht 
Vorraths-Ver., reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten 
wiichnissen. gleich vorlegen zu können, wird schon deshalb um Ein bis fünf Thaler bestraft, 
wenn auch nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, 
weggeschafft oder beschädigt worden. 
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt auch 
für die Material-Vorrathsverzeichnisse (S. 11.). 
KC. 64. 
. Verlehung Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir= und andere 
desVerschluses Geräthe außer Gebrauch gesett worden, abnimmt, verletzt, oder sonst unbrauch- 
koernnr #. bar macht, die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (K. 8.) zerstört, verändert 
Harathel oder nachmacht, wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, 
bei einer Veränderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit 
der im 9. 59. bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses 
der Maisch= und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. belegt, 
fals nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Pernb# der Bezeichnung oder 
ie Verletzung des V schlufes durch einen vom Steuerpflichtigen nicht verschul- 
deten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche wahrgenommen worden, 
Anzeige geschehen ist. 
g. 65. 
v. Bestrofung Die Uebertretung anderer in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften 
enftiger Geset= und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- 
Uebertretu. waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Snaß gesetzt worden, soll mit 
gen. einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. geahndet werden. * 
. Ver-
	        
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