Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung, insonder-
beit mit der Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung
der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie dem Erlasse der
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen beauftragt. Auch ist derselbe
ermächtigt, soweit nach den örtlichen fehällinissn das Bedürfniß von Erleichte-
kungen ezüglich der in den S. 16. bis 42. dieser Verordnung ertheilten Be-
trie zorschrien sich ergiebt, solche Erleichterungen anzuordnen.
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Preußische Währung und
Preußich es Gemäß sich beziehen, hat der Finanzminister, nach Bedürfniß, diese
orschrifun in #er mwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetz-
lich bestehende Mährung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
S. 74.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867. in Kraft. Von demselben
Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung
des Brammtweins in denjenigen Landestheilen, für welche diese Verordnung ergeht,
zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.
(d. .) WMilhbelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulen burg
(Nr. 6643 -6644. 86“ (Nr. 6644.)