Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G.  11.

Verfahren  bei  Wer  eine  Brauerei  betreibt,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich
der  Verseue  ·  anzuzeigen,  wie  viel  Malzschrot  er  zu  jedem  Gebräude  nehmen,  an  welchem  Tage
runs.  und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen  wird,  und  die  Steuer  von  der  angemeldeten

  Beschickung  gleichzeitig  zu  entrichten.

Es  steht  dem  Sriphrae  frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  brauet,  zu
machen,  oder  im  Voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum.  Im  letzteren  Falle
kann  er  die  Steuer  für  den  ganzen  Zeitraum  vorausbezahlen,  oder  für  jede
Maischung  besonders  vor  deren  Eintritt.

K.  12.

Dellaration  Die  Deklaration  des  Brauers,  Behufs  der  Versteuerung,  soll  sich  au
bdes  Bieruges.  darauf  erstrecken,  wie  viel  Bier  er  aus  dem  angegebenen  und  3a  bsuschraund

Mahezschrot  ziehen  will.
G.  13.

Anmeldung  Die  Anmeldung  muß,  wenn  des  Vormittags  gemaischt  werden  soll,  spätezud
  beren  Be  stens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  Nachmittags  getguns,
  maischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden

vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  (F.  20.)  erfolgen.
Berichtigungen  dieser  Amneldungen  bei  der  Hebestelle  sind  zonise  wenn
sie  mindestens  an  dem  der  beabsichtigten  Veränderung  vorhergehenden  Tage  geschehen.


Soll  die  Beschickung  darnach  verstärkt  werden,  oder  sollen  neue  Gebräude
hinzutreten,  so  wird  die  Steuer  davon  gleichzeitig  entrichtet.

Soll  ein  Gebräude  eingestellt  oder  die  Balhckung,  vermindert  werden,  so

bringt  der  Steuerpflichtige  die  schon  entrichtete  Steuer  bei  der  nächsten  Zahlung
in  Anrechnung.
-
Einmaischung.  Die  Einmaischungen  dürfen  nur  geschehen  in  den  Monaten  vom  Oktober

bis  einschließlich  März  von  Morgens  6  bis  Abends  10  Uhr,  in  den  übrigen
Monaten  aber  von  Morgens  4  "s  Abends  10  Uhr.  *  9

S.  15.

Erwarten  ber  Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  ange-Steuerbeamten,
  zeigten  Stunde  des  Einmaischens  (§.  nuöv  abzuwarten.
Findet  sich  derselbe  ein,  so  muß  alsdamm  sogleich  das  Malz  in  dessen
Gegenwart  abgewogen  und  mit  der  Eirmalschung  vorgeschritten  werden,  der
Brauer  darf  aber  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  Stunde  gewartet  worden,
ohne  dessen  Gegemwart  verrichten.

S.  16.

Nachmaischen.  In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  werden
so  daß  keine  Nochshaischung  esi#een  *  Bemaisch
Wird