Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

g. 27. 
Von den auf Grund dieser Verordnung ei n Strafen wird ein 
Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Pollhetn Woist kamten und Gendarmen 
als Belohnung zu Theil, luschern sie die Zuwiderhandlung entdeckt, oder zur 
Entdeckung Hülfe geleistet haben. 
Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse. 
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In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen 
Leen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das 
erfahren bei Jollkontraventionen zur Anwendung. 
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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung) insonder- 
heit mit der Besümmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung 
der Tabackssteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie dem Erlasse der er- 
forderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen beauftragt. 
oweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Preußische Währung und 
Preußisches Pagß si besichen, hat der Finanzminister, nach Bedürfniß, diese 
Vorschriften in ihrer Anwendun aah die in dem betreffenden Landestheile gesetz- 
lich bestehende Währung und * bestehende Maaß näher zu bestimmen. 
K. 30. 
Diese Verordmmg tritt mit dem 1. Juli 1867. in Krast. Von diesem 
Zeitpunkte ab werden die gesegzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung des 
inländischen Tabacks in denienigen Landestheilen, für welche diese Verordnung 
ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867. 
(#. §S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(TNr. 6646.)
	        
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