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KC. 7.
Auf Altona gezogene Bankowechsel sind durch Abschreiben an die Ham-
burger Bank zu bezahlen.
iie
Bei einem in Altona in Hamburger Banko zahlbaren Wechsel vertritt die
auf denselben besege Anweisung, an welches Bankokonto der Betrag abgeschrie-
ben werden soll (# anko. Indorf, die Stelle der vor dem Empfange vorzuneh=
menden Quittirung des Wechsels.
*)
Ein auf Altona, zahlbar Hamburg, gezogener Wechsel gilt, wenn nicht
ein bestimmter, in Hamburg wohnhafter Domsziliat darauf benannt ist, nicht als
Domizilwechsel und ist daher in Altona zur Zahlung zu präsentiren. Dasselbe
gilt auch im umgekebrten Falle, wenn ein Wechee an Lumbrg, zahlbar Altona,
gezogen werden sollte.
K. 10.
Die in den Artikeln 56. und 62, der We selordnung enthaltene Vorschrift
der Präsentation des Wechsels an die auf den Zahlungsort lautenden Nothadressen
gilt auch für Hamburgsche Nothadressen, welche sich auf einem auf Altona ge-
zogenen, sowie für Altonger Nothadressen, welche sich auf einem auf Hamburg
gezogenen Wechsel befinden.
KC. 11.
In Altona ist es nach Maaßgabe des daselbst bestehenden Gebrauchs dem
Ehrenacceptanten gestattet, die Inhlung auf Verfall auch bereits vor erhobenem
rotest zu leisten. Er tritt durch so 4 Zahlung ebenfalls in die Rechte des
raenn gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten und hat
sodann die zur Ausübung dieser Rechte von der Wechselordnung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten an der Stelle des Inhabers seinerseits zu erfüllen.
ß. 12.
Verfällt ein in Altona in Banko zahlbarer Wechsel während der Zeit des
Hamburger Bankschlusses, so ist der nächste Werktag, an welchem die Bank wie-
der geöffnet ist, der Zahltag.
C. 13.
In Altona muß der Betrag in Diskonto genommener Bankowechsel am
Tage der Ueberlieferung, der Betrag geknufter Wechsel auf auswärtige Plätze am
nächstfolgenden Werktage bezahlt werden. gen die Säumigen findet, vorbehalt-
lich eines nach den Umständen eintretenden Strafverfahrens, die schleunigste ge-
richtliche Prozedur statt.
(Nr. 664#0) 89° S. 14.