Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 671 — 
KC. 7. 
Auf Altona gezogene Bankowechsel sind durch Abschreiben an die Ham- 
burger Bank zu bezahlen. 
iie 
Bei einem in Altona in Hamburger Banko zahlbaren Wechsel vertritt die 
auf denselben besege Anweisung, an welches Bankokonto der Betrag abgeschrie- 
ben werden soll (# anko. Indorf, die Stelle der vor dem Empfange vorzuneh= 
menden Quittirung des Wechsels. 
*) 
Ein auf Altona, zahlbar Hamburg, gezogener Wechsel gilt, wenn nicht 
ein bestimmter, in Hamburg wohnhafter Domsziliat darauf benannt ist, nicht als 
Domizilwechsel und ist daher in Altona zur Zahlung zu präsentiren. Dasselbe 
gilt auch im umgekebrten Falle, wenn ein Wechee an Lumbrg, zahlbar Altona, 
gezogen werden sollte. 
K. 10. 
Die in den Artikeln 56. und 62, der We selordnung enthaltene Vorschrift 
der Präsentation des Wechsels an die auf den Zahlungsort lautenden Nothadressen 
gilt auch für Hamburgsche Nothadressen, welche sich auf einem auf Altona ge- 
zogenen, sowie für Altonger Nothadressen, welche sich auf einem auf Hamburg 
gezogenen Wechsel befinden. 
KC. 11. 
In Altona ist es nach Maaßgabe des daselbst bestehenden Gebrauchs dem 
Ehrenacceptanten gestattet, die Inhlung auf Verfall auch bereits vor erhobenem 
rotest zu leisten. Er tritt durch so 4 Zahlung ebenfalls in die Rechte des 
raenn gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten und hat 
sodann die zur Ausübung dieser Rechte von der Wechselordnung vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten an der Stelle des Inhabers seinerseits zu erfüllen. 
ß. 12. 
Verfällt ein in Altona in Banko zahlbarer Wechsel während der Zeit des 
Hamburger Bankschlusses, so ist der nächste Werktag, an welchem die Bank wie- 
der geöffnet ist, der Zahltag. 
C. 13. 
In Altona muß der Betrag in Diskonto genommener Bankowechsel am 
Tage der Ueberlieferung, der Betrag geknufter Wechsel auf auswärtige Plätze am 
nächstfolgenden Werktage bezahlt werden. gen die Säumigen findet, vorbehalt- 
lich eines nach den Umständen eintretenden Strafverfahrens, die schleunigste ge- 
richtliche Prozedur statt. 
(Nr. 664#0) 89° S. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.