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Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen
der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersicht-
lich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen mußte, den Wechsel einzu-
lösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indoffanten, welche durch
Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der
Begogene oder ein anderer Intervenient bahahltg hat, ! berechtigt, von dem Zah-
lenden eine Provision von „ Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Kontegte als Prima, Sekunda, Tertia u. L. bezeichnet
sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-
Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels
verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden,
welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an
den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen,
daß die früheren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.
Artikel 67.
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, Eelenn
dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren
verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschie-
dene Personen indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren Unter-
schriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren
befinden, aus ihren Indossamenten;
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels acceptirt
at, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
emplaren.
Artikel 68.
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt
(Nr. 6648.) 91° hat,