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hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur An-
nahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung
entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum
Accepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliesern,
der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme
legitimirt.
Artikel 69.
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das
um Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben
den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht
verabfolgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Jahlung nicht zu
erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Artikel 70.
Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf beßind-
lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher
Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichmng versehen sein. In der
Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels
anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten
Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Artikel 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den
Indossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Be-
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder at andere Weise zur
Empfangnahme legitimirt. Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht aus-
eliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Art. 69.
Rr. 1. erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in
der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen In-
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Original Indossamente auf der Kopie
befindlich sind.
XI. Ab-