Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur An- 
nahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung 
entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum 
Accepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliesern, 
der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme 
legitimirt. 
Artikel 69. 
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das 
um Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben 
den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung 
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht 
verabfolgt worden ist, und 
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Jahlung nicht zu 
erlangen gewesen. 
2. Wechselkopien. 
Artikel 70. 
Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf beßind- 
lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher 
Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichmng versehen sein. In der 
Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels 
anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten 
Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Artikel 71. 
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den 
Indossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde. 
Artikel 72. 
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Be- 
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie 
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder at andere Weise zur 
Empfangnahme legitimirt. Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht aus- 
eliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. 
Rr. 1. erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in 
der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen In- 
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Original Indossamente auf der Kopie 
befindlich sind. 
XI. Ab-
	        
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