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XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigenthümer eines abhanden gerommenen Wechsels kann die Amor—-
tisation des Wochsel bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach
Einleitung des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Jahlung
fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depo-
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legitimirte Besitzer eines
Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des
Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver-
fälscht ist, behalten dennoch das echte Accept und die echten Indossamente die
wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76.
Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Wepte oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren
Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Artikel 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Artikel 78.
Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island
und den Faröern, zahlbar war; "
(Tr. 6648.) 2) in