Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den 
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuropäischen 
Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. 
Artikel 79. 
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aussteller und 
die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von 
Island und den Faröern, wohnt;) 
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien 
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in 
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuro- 
päischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage 
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen 
uͤbrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage 
oder Ladung. 
Artikel 80. 
Die Verjährung (Art. 77— 79.) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage 
grichtt ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene 
treitverkündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. 
Artikel 81. 
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und 
Indossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechsel- 
kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn 
er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser 
Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen Nichtelsüllung 
der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselmhabel kann sich wegen 
seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, 
welchen Wechselverpflichteten er. zuerst in Anspruch nehmen will. A 
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